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§ 5 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

I. – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NLWG

(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist (§ 4 Abs. 4 Satz 2) von Wahlberechtigten bei der Gemeinde oder einem von ihr Beauftragten schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.

(2) Hält die Gemeinde den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Kreiswahlleiters (§ 12 Abs. 1) herbeizuführen.

(3) Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist Wahleinspruch zulässig.