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§ 5 NArchG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchG
Gliederungs-Nr.: 22560020000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NArchG – Nutzung des Archivgutes

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieser Vorschrift und im Rahmen der Benutzungsordnung das Recht, auf Antrag Archivgut im Landesarchiv zu wissenschaftlichen Zwecken oder bei sonst berechtigtem Interesse zu nutzen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von Werken, die sie unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst haben, dem Landesarchiv, welches das Archivgut verwahrt, ein Exemplar kostenfrei abzuliefern. § 12 Abs. 2 bis 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes gilt entsprechend.

(2) Archivgut darf erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftgutes genutzt werden. Archivgut, das besonderen gesetzlichen Geheimhaltungs-, Sperrungs-, Löschungs- oder Vernichtungsvorschriften des Landes unterlegen hat, darf erst 50 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftgutes genutzt werden. Archivierte Niederschriften von Sitzungen der Landesregierung oder Verschlusssachen dürfen nur genutzt werden, wenn die Vertraulichkeit oder Geheimhaltung aufgehoben worden ist. Ist das nach den Sätzen 1 bis 3 geschützte Archivgut zu einer betroffenen Person geführt und ist deren Geburts- oder Sterbedatum bekannt oder mit vertretbarem Aufwand aus diesem Archivgut zu ermitteln, so darf es frühestens 10 Jahre nach dem Tode dieser Person oder, falls das Sterbedatum nicht feststellbar ist, 100 Jahre nach deren Geburt genutzt werden. Im Übrigen sind schutzwürdige Interessen betroffener Personen, soweit sie ohne besonderen Aufwand erkennbar sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Für die Nutzung von Archivgut, das dem Sozialgeheimnis unterliegende Daten enthält, gelten die Schutzfristen nach den §§ 11 und 12 des Bundesarchivgesetzes. Für die Nutzung von Archivgut, das nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes der Geheimhaltung unterliegt oder das Stellen des Bundes dem Landesarchiv nach § 7 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden archivrechtlichen Vorschriften des Bundes übergeben haben, gelten die Fristen des Absatzes 2.

(4) Das Landesarchiv kann die Nutzung von Archivgut auch nach Ablauf der Schutzfristen aus wichtigem Grund einschränken oder versagen, insbesondere wenn

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden,
  2. 2.
    der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erfordert.

(5) Die Benutzungsordnung kann für bestimmte Arten von Archivgut abweichend von Absatz 2 Satz 1 kürzere Schutzfristen festlegen, wenn öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen betroffener Personen nicht entgegenstehen. Das Landesarchiv kann im Einzelfall eine Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen zulassen, wenn

  1. 1.
    kein Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen nach Satz 1 entgegenstehen, oder
  2. 2.
    die Nutzung zur Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens oder zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben von Presse und Rundfunk erforderlich ist und schutzwürdige Interessen betroffener Personen durch geeignete Maßnahmen hinreichend gewahrt werden.

(6) Archivgut, das schon bei seiner Entstehung als Schriftgut zur Veröffentlichung bestimmt war, unterliegt keinen Schutzfristen.

(7) Weiter gehende gesetzliche Rechte auf Nutzung bleiben unberührt. Die Nutzung von Archivgut durch die Einrichtungen oder Stellen, von denen es übernommen worden ist, unterliegt keinen Einschränkungen nach diesem Gesetz; dies gilt entsprechend in den Fällen des § 3 Abs. 7.