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§ 5 MontanMitbErgG
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Bundesrecht

Artikel 1 – Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen

Titel: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontanMitbErgG
Gliederungs-Nr.: 801-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 MontanMitbErgG – Zusammensetzung des Aufsichtsrats

§ 5 Abs. 2: AktG 4121-1

(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus

  1. a)
    sieben Vertretern der Anteilseigner,
  2. b)
    sieben Vertretern der Arbeitnehmer,
  3. c)
    einem weiteren Mitglied.

3Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. 4In diesem Fall beträgt die Zahl der in Satz 2 Buchstabe a und b bezeichneten Mitglieder je zehn.

(2) Für die Bestellung der in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a genannten Mitglieder gilt § 5 des Mitbestimmungsgesetzes (1); für ihre Abberufung gilt § 103 des Aktiengesetzes.

(3) 1Auf das in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c genannte Mitglied findet § 4 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes Anwendung. 2Für seine Bestellung gilt § 8 des Mitbestimmungsgesetzes, wobei an die Stelle des § 6 des Mitbestimmungsgesetzes die §§ 6 bis 10i dieses Gesetzes treten; für seine Abberufung gilt § 11 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes.

(5) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen. 2Die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(6) 1Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. 2§ 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Nach § 36 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) gilt:

Soweit in anderen Vorschriften für das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) die Bezeichnung "Mitbestimmungsgesetz" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung "Montan-Mitbestimmungsgesetz".

Zu § 5: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2312), 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242) , 23. 7. 2001 (BGBl I S. 1852) und 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642).