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§ 5 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 MinisterG – Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit weder der Leitung noch dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören noch gegen Entgelt als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die Landesregierung kann die Ausübung der Tätigkeit als beamtete Lehrkraft einer wissenschaftlichen Hochschule gestatten. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen, wenn ein Widerstreit zwischen der amtlichen und außeramtlichen Tätigkeit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Zugehörigkeit zum Vorstand eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist ausgeschlossen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Landesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) Über die Tätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung nach den Absätzen 1 bis 3 während eines Kalenderjahres berichtet die Landesregierung dem Landtag jeweils bis zum 1. April des Folgejahres.