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§ 5 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen

Titel: Mittelstandsförderungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MFG,RP
Gliederungs-Nr.: 70-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 MFG – Mittelstandsverträglichkeit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind auf ihre Wirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu prüfen.

(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen, welche Auswirkungen auf Verwaltungsaufwand, Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind. Insbesondere ist auch zu prüfen, inwieweit es zu unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße kommt. Im Rahmen der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Kostenschätzung vorzunehmen, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist; anderenfalls ist das Unterbleiben der Kostenschätzung nachvollziehbar zu begründen.

(3) Des Weiteren ist vor dem Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, ob eine zeitliche Befristung der Vorschrift möglich und sinnvoll ist, um im Sinne des Absatzes 1 eine regelmäßige Prüfung ihrer Notwendigkeit für und ihre Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu gewährleisten.

(4) Soweit möglich und sinnvoll ist eine regelmäßige Evaluierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Bezug zur mittelständischen Wirtschaft vorzusehen, insbesondere wenn eine zeitliche Befristung der Vorschrift nicht erfolgt.

(5) Soweit möglich sollen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit in der Regel weniger als zwanzig Beschäftigten sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer in den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Belastungen freigestellt werden.

(6) Die Landesregierung trägt im Rahmen ihrer bundes- und europapolitischen Einflussmöglichkeiten dazu bei, an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientierte Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union zu verwirklichen.