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§ 5 LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Luftverkehr → 1. Unterabschnitt – Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LuftVG – Ausbildungserlaubnis; Fluglehrer

(1) 1Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. 2Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.

(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).

Zu § 5: Geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3123).