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§ 5 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 LjagdG M-V – Befriedete Bezirke (zu § 6 BJagdG)

(1) Befriedete Bezirke sind:

  1. 1.

    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

  2. 2.

    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgegrenzt sind,

  3. 3.

    umzäunte landwirtschaftliche Betriebsstätten,

  4. 4.

    Tiergehege,

  5. 5.

    öffentliche Parkanlagen, Sportflugplätze sowie Sport- und Spielplätze, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen,

  6. 6.

    Friedhöfe sowie im Wald liegende, der Bestattung dienende Grundflächen (Waldfriedhöfe, Friedwälder, Ruheforsten),

  7. 7.

    Autobahnen,

  8. 8.

    Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung unter 75 Hektar, die durch eine Umfriedung oder amtliche Schilder begrenzt sind,

  9. 9.

    Kleingärten.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären:

  1. 1.

    öffentliche Anlagen sowie Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen, deren Eingänge absperrbar sind und die keine Einsprünge haben,

  2. 2.

    künstliche Fischteiche mit darin gelegenen Inseln und andere Wasserflächen ab 100 Meter von der Uferlinie.

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde Jagdscheininhabern die Erlaubnis zum Erlegen von Wild erteilen. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümer.

(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Jagdscheininhabern erteilt werden.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte und der von diesem beauftragte Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes, auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten. Die Wildfolge durch anerkannte Schweißhundeführer (§ 32 Abs. 3) ist zu dulden. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen.