§ 5 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 5 LbVO – Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
(1) Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 1 und Anlage 1 etwas anderes ergibt.