Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LbVO – Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

(1) Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 1 und Anlage 1 etwas anderes ergibt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Fällen der §§ 28 und 29 nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung das nächsthöhere Einstiegsamt verliehen werden.