Gesetze

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§ 5 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Dritter Unterabschnitt – Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWahlG – Wählerverzeichnis

Die Gemeindeverwaltungen führen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Wählerverzeichnis).