§ 5 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Dritter Unterabschnitt – Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
§ 5 LWahlG – Wählerverzeichnis
Die Gemeindeverwaltungen führen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Wählerverzeichnis).