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§ 5 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 5 LWPG – Beteiligte

(1) Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens sind

  1. 1.
    die Personen, die eine Wahlbeanstandung erhoben haben,
  2. 2.
    die Personen, deren Wahl oder Mitgliedschaft geprüft wird,
  3. 3.
    der Präsident des Landtags,
  4. 4.
    das fachlich zuständige Ministerium,
  5. 5.
    der Landeswahlleiter,
  6. 6.
    die Fraktionen des Landtags,
  7. 7.
    die Parteien und die mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

(2) Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung zu laden; bei gemeinschaftlich erhobenen Wahlbeanstandungen (§ 3 Abs. 4) genügt die Ladung des Vertrauensmannes. Zwischen der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(3) Die Beteiligten haben das Recht, vorbereitende Schriftsätze einzureichen und in der mündlichen Verhandlung Anträge zu stellen und sie zu begründen. Sie können verlangen, dass ihnen bei der Verwaltung des Landtags Einsicht in sämtliche Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens gewährt wird.

(4) Die Beteiligten können sich in und außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte oder Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Der Wahlprüfungsausschuss kann andere rechtskundige Personen als Verfahrensbevollmächtigte zulassen.