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§ 5 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LWO – Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl beruft die Gemeinde aus den Wahlberechtigten für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher, seinen Stellvertreter, einen Schriftführer sowie zwei bis sechs Beisitzer (Wahlvorstand). Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirkes, berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers und der Schriftführer sind zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.

(2) Für das Vorschlagsrecht der Parteien gilt § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet (§ 8 Abs. 1). Der Wahlvorsteher weist die Beisitzer in gleicher Weise auf ihre Verpflichtung hin. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf ihre politische Einstellung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(5) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(6) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahl vor Standes anwesend sein.

(7) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

  1. 1.

    während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.

(8) Der Wahlvorstand verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.