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§ 5 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LWO – Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Landtagswahl und vor jedem Volksentscheid ernennt die Gemeinde, nach Möglichkeit aus den in ihrem Gebiet Stimmberechtigten, für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter.

(2) Die Beisitzer des Wahlvorstands sollen aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstands.

(3) Die Gemeinde bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(4) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Abstimmungshandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(5) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung sowie der Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.

(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde einberufen. Er tritt rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.

(7) Während der Abstimmung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.

(8) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Abstimmung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(9) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.