Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LWO – Bildung der Briefwahlvorstände

(1) Bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 10 Abs. 1 und 2 LWG darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

(2) Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LWG für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, so ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.