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§ 5 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWG – Bisheriges Eigentum
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern einem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.

(2) Zugunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern erster Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.