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§ 5 LVwVfG
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 LVwVfG – Zusammentreffen mehrerer Planfeststellungsverfahren erfordernder Vorhaben

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, die Landesregierung, sonst die zuständige oberste Landesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führt, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Landesregierung mit der Bundesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.