§ 5 LVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Gemeinsame Vorschriften
§ 5 LVwVG – Vollstreckungsauftrag
Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamter) wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.