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§ 5 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 5 LVSG – Allgemeine Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht besondere Regelungen entgegenstehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Abs. 3 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. Abweichend hiervon ist es jedoch berechtigt, die Polizei in eilbedürftigen Fällen außerhalb der regulären Dienstzeiten des Kraftfahrtbundesamtes um eine Abfrage aus dem Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt im automatisierten Verfahren zu ersuchen.

(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.