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§ 5 LStiftG
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LStiftG
Referenz: 401-1

§ 5 LStiftG – Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen öffentlichen Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben (Stiftungsverzeichnis). Auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde werden auch kirchliche Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

  1. 1.
    der Name der Stiftung,
  2. 2.
    der Zweck der Stiftung,
  3. 3.
    das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,
  4. 4.
    das Jahr der Errichtung der Stiftung,
  5. 5.
    der Sitz der Stiftung sowie
  6. 6.
    die Anschrift der Stiftung.

(3) Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

(5) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet. Um eine Einsichtnahme auch in elektronischer Form zu ermöglichen, ist das Stiftungsverzeichnis in das Internetangebot der Stiftungsbehörde einzustellen.