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§ 5 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LStatG – Organisatorische Anforderungen

(1) Mit der Durchführung der Aufgaben der Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 dürfen, solange Einzelangaben vorhanden sind, nur Stellen beauftragt werden, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen, mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befassten Stellen, getrennt sind. Das Personal der beauftragten Stelle darf während der Tätigkeit in dieser Stelle nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut sein und muss, soweit es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, schriftlich auf das Statistikgeheimnis (§ 8) verpflichtet sein. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.

(2) Einzelangaben dürfen anderen als mit der Durchführung der statistischen Aufgaben betrauten Personen und Stellen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht genutzt werden. § 9 bleibt unberührt.

(3) Personen, die mit der Durchführung statistischer Aufgaben betraut sind, dürfen die aus der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse während und nach ihrer Tätigkeit nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke nutzen.