§ 5 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 5 LStatG – Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken
Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein kann zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
- 1.zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben sowie
- 2.Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 sind spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung zu löschen.