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§ 5 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 LSeilbG – Widerruf der Genehmigung

Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. 1.

    der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,

  2. 2.

    die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,

  3. 3.

    der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,

  4. 4.

    die Einstellung des Seilbahnbetriebs nach § 14 Absatz 2 Satz 2 angeordnet worden ist,

  5. 5.

    die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr gewährleistet ist,

  6. 6.

    die im Sicherheitsbericht genannten Voraussetzungen nicht eingehalten werden oder

  7. 7.

    die für die Seilbahn verantwortliche Person unzuverlässig ist.