Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
2. Abschnitt – Seilbahnen
§ 5 LSeilbG – Widerruf der Genehmigung
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn
- 1.
der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
- 2.
die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,
- 3.
der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
- 4.
die Einstellung des Seilbahnbetriebs nach § 14 Absatz 2 Satz 2 angeordnet worden ist,
- 5.
die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr gewährleistet ist,
- 6.
die im Sicherheitsbericht genannten Voraussetzungen nicht eingehalten werden oder
- 7.
die für die Seilbahn verantwortliche Person unzuverlässig ist.