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§ 5 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 5 LSeilbG – Innovative Bauteile

Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang 1 der EG-Seilbahnrichtlinie innovative Planungs- oder Baumerkmale auf, trifft die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen. Sie kann den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden, besonderen Bedingungen unterwerfen. Die Aufsichtsbehörde informiert hierüber unverzüglich das Verkehrsministerium (nachfolgend: Ministerium); dieses unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder über die besonderen Bedingungen und gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.