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§ 5 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LSeilbG – Änderungsanzeige

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise der Seilbahn.

(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.

(3) Die zuständige Behörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.

(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer ein Gutachten von einer anerkannten sachverständigen Stelle vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall hiervon Ausnahmen zulassen.

(5) Änderungen im Sinne des Absatzes 1, durch welche die Betriebssicherheit nicht berührt wird oder die nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.