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§ 5 LSchuldbG
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSchuldbG,RP
Gliederungs-Nr.: 65-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LSchuldbG

Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.