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§ 5 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 LSÜG – Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen im Sinne dieses Gesetzes sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Der Geheimhaltungsgrad wird entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 von einer öffentlichen Stelle oder auf deren Veranlassung festgelegt (Einstufung).

(2) Eine Verschlusssache ist

  1. 1.
    STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. 2.
    GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. 3.
    VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. 4.
    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.