§ 5 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 5 LSÜG – Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen im Sinne dieses Gesetzes sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Der Geheimhaltungsgrad wird entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 von einer öffentlichen Stelle oder auf deren Veranlassung festgelegt (Einstufung).
(2) Eine Verschlusssache ist
- 1.STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
- 2.GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
- 3.VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
- 4.VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.