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§ 5 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 5 LRiStaG – Fehlerhafte Ernennungsurkunde

Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 Absatz 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt bei der Begründung des Richterverhältnisses in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Lebenszeit" oder "auf Probe" so gilt die Ernannte oder der Ernannte als Richterin oder Richter auf Probe, fehlt der Zusatz "kraft Auftrags", so gilt die Ernannte oder der Ernannte als Richterin oder Richter kraft Auftrags; fehlt der Zusatz "auf Zeit", so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.