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§ 5 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 5 LRHG – Unabhängigkeit der Mitglieder

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs sind unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit. Sie genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Die Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte, Abordnung, Altersgrenze und das Disziplinarverfahren gelten entsprechend.

(2) In Disziplinarsachen, auch der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder im Ruhestand, und im Prüfungsverfahren nach dem Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW S. 812) in der jeweils geltenden Fassung entscheiden die Richterdienstgerichte. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes anzuwenden. Die nach diesen Vorschriften der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landtags aus. Die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer des Richterdienstgerichtes müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für fünf Geschäftsjahre nach einer Vorschlagsliste, die das für die jährliche Geschäftsverteilung zuständige Gremium des Landesrechnungshofs aufstellt. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landesrechnungshofs können nicht vorgeschlagen werden. Für die Heranziehung der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer gelten die Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes entsprechend. Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid zu leisten.