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§ 5 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 632.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LRHG

(1) Der Präsident des Landesrechnungshofs wird bei den ihm durch das Gesetz zukommenden Aufgaben vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Mitglied des Landesrechnungshofs vertreten. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend. Die Vertretung der übrigen Mitglieder des Landesrechnungshofs wird im Rahmen der Geschäftsverteilung geregelt.

(2) Ist die Stelle des Vizepräsidenten nicht besetzt oder ist er an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident dem dienstältesten Mitglied des Landesrechnungshofes Aufgaben nach § 6 Abs. 3 übertragen.

(3) Ist die Stelle des Präsidenten nicht besetzt oder ist er an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so gelten die Rechte nach Absätzen 2 und 4 für den Vizepräsidenten entsprechend.

(4) Ist die Stelle eines sonstigen Mitglieds nicht besetzt oder ist es an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert oder wird es nach Absätzen 1 bis 3 nicht nur vorübergehend in Anspruch genommen, so kann der Präsident einen Prüfer vorübergehend mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. § 2 Abs. 3 Satz 2 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Für die Dauer der Beauftragung hat der Prüfer die Stellung eines Mitglieds des Landesrechnungshofs.