§ 5 LPresseG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 5 LPresseG – Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, bleibt unberührt.