Gesetze

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§ 5 LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Wirkungen der Lebenspartnerschaft

Titel: Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LPartG
Gliederungs-Nr.: 400-15
Normtyp: Gesetz

§ 5 LPartG – Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Zu § 5: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).