Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LOG – Oberste Landesbehörden

(1) Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerien.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde. Die Landesministerien sind in ihrem Geschäftsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig, die nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen worden sind. Sie nehmen ausnahmsweise neben den Regierungsaufgaben auch Verwaltungsaufgaben wahr, soweit sie nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen werden können.

(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident legt die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden fest und gibt diese im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

(4) Werden Geschäftsbereiche neu festgelegt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige oberste Landesbehörde über. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt hin.