§ 5 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 1. Abschnitt – Rechtsstellung
§ 5 LKrO – Wappen, Dienstsiegel
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einem Landkreis auf seinen Antrag das Recht verleihen, ein Wappen und eine Flagge zu führen.
(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das kleine Landeswappen im Dienstsiegel mit der Bezeichnung und dem Namen des Landkreises als Umschrift.