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§ 5 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LKHG M-V – Krankenhaushygiene (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen, Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung von Hygienekommissionen, Beschäftigung Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachpersonal und die Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von Krankenhäusern im Einzelnen zu regeln. Die entsprechenden Vorschriften des Hochschulbauförderungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, sich bei der Planung von Neubauten und von wesentlichen Umbauten durch das Landesgesundheitsamt in hygienischer Hinsicht beraten zu lassen. Der Behandlung von Patienten dienende Neubauten und wesentliche Umbauten von Krankenhausgebäuden dürfen nur in Betrieb genomen werden, wenn sie in hygienischer Hinsicht dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und dies vom Landesgesundheitsamt bestätigt worden ist.