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§ 5 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LJagdG – Abrundung von Jagdbezirken
(zu § 5 BJagdG)

(1) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können Jagdbezirke abgerundet werden

  1. 1.
    durch Vertrag zwischen den Beteiligten,
  2. 2.
    von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde.

(2) Der Abrundungsvertrag (Absatz 1 Nr. 1) bedarf der Schriftform und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die §§ 544 und 545 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 bis 3 und § 14 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jagdbehörde den Vertrag bereits dann beanstanden kann, wenn die Abrundung nicht zur ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Bei Abrundungen von Amts wegen ist ein Austausch von Flächen ungefähr gleicher Größe anzustreben.

(3) Ist ein Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. Die Angliederung einer Grundfläche an einen verpachteten Jagdbezirk kann für die Dauer des Jagdpachtvertrages auch allein mit dem Pächter dieser Jagd vereinbart werden. Zum Abschluss von Verträgen, durch die Grundflächen von einem verpachteten Jagdbezirk abgetrennt werden sollen, ist der Jagdpächter nicht befugt. Der Pächter kann den Vertrag kündigen, wenn dessen Aufrechterhaltung durch eine Abrundung von Amts wegen für ihn unzumutbar wird.

(4) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des für diese Fläche ortsüblichen Jagdpachtzinses. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 besteht dieser Anspruch gegenüber dem Pächter. Anderweitige Vereinbarungen der Beteiligten sind zulässig.

(5) Werden von einem Jagdbezirk Grundflächen zur Abrundung abgetrennt, so verliert er seine Eigenschaft als Jagdbezirk auch dann nicht, wenn er nach der Abtrennung nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt.

(6) Abrundungen von Amts wegen können aufgehoben oder geändert werden, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen.