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§ 5 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 LImschG – Ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes

  1. 1.
    bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,
  2. 2.
    bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder
  3. 3.
    bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen oder bestimmte Verhaltensweisen nicht oder nur beschränkt zulässig sind, soweit und solange dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

(2) Vor dem Erlass von Verordnungen nach Absatz 1 ist den Behörden und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Ziffer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1122) findet entsprechend Anwendung.

(3) Verordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.