Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LHO – Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium.