§ 5 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 5 LHO – Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.