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§ 5 LFtG
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFtG
Gliederungs-Nr.: 113-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 LFtG – Schutz der Gottesdienste

(1) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören kann. Insbesondere sind verboten

  1. 1.
    öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen;
  2. 2.
    alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  3. 3.
    sportliche und turnerische Veranstaltungen.

Diese Verbote gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.

(2) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die örtlichen Ordnungsbehörden können im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der frühere Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes nach Satz 2 ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(3) Auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist bei allen Tätigkeiten darauf zu achten, dass Gottesdienste nicht gestört werden.