§ 5 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Abschnitt – Fischereirecht
§ 5 LFischG M-V – Fischereipacht
Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen.