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§ 5 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht, Inhalt und Ausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 5 LFischG – Aufrechterhaltung selbstständiger Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind.

(2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbstständige Fischereirechte erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt im Wasserbuch eingetragen sind.