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§ 5 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 LEisenbG – Dauer der Verleihung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird befristet oder unbefristet verliehen.

(2) Falls eine Frist gesetzt wird, ist diese so zu bemessen, dass eine angemessene Tilgung des Anlagekapitals möglich ist. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Frist zulässig. Wird der Antrag mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Eisenbahnunternehmungsrechts gestellt, so hat dieser Antrag bei gleichen Voraussetzungen den Vorrang vor Anträgen neuer Bewerber.