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§ 5 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LEG,ST
Gliederungs-Nr.: 930.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LEG – Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur

(1) Wird vor Ablauf der Genehmigungsfrist kein Antrag auf Neuerteilung nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gestellt, die dauernde Einstellung des Bahnbetriebes nach § 13 Abs. 2 Satz 2 angeordnet oder die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen, kann die Genehmigungsbehörde die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf eine dritte Person anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.

(2) Die Anordnung der Übertragung des Eigentums nach Absatz 1 zur Fortführung des Eisenbahnbetriebes bedarf des Einvernehmens des Ministeriums der Finanzen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, die sich nach dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt. Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Beteiligten zu Stande, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Für die Berichtigung der öffentlichen Bücher gilt § 12 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend. Die in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift vorgesehene Bestätigung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt.