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§ 5 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 LDG M-V – Disziplinarorgane

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden (Disziplinarbehörden), Dienstvorgesetzten und Verwaltungsgerichten ausgeübt.

(2) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport, welche Behörde zuständig ist.