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§ 5 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Disziplinarbehörden, Zuständigkeit

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 5 LDG – Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Für die Beamten der Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden

  1. 1.

    gegenüber Landräten, Bürgermeistern und Beigeordneten die Rechtsaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    im Übrigen der Dienstvorgesetzte wahr.

(2) Für die Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden

  1. 1.

    gegenüber dem Leiter der Verwaltung die Aufsichtsbehörde,

  2. 2.

    im Übrigen der Leiter der Verwaltung

wahr. Ist die Leitung der Verwaltung einem Kollegialorgan übertragen oder findet auf Mitglieder des Beschlussorgans einer der in Satz 1 genannten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen das Landesdisziplinarrecht Anwendung, so nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Organs wahr.