§ 5 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 5 LDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:
(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 84 und 85.
(4) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.