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§ 5 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBKG – Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)

  1. 1.

    bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen; hierzu können sie im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden und, soweit private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mitwirken, insoweit im Benehmen mit diesen, einen Bedarfsplan für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden, Einheiten und Einrichtungen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes festgelegt wird und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind,

  2. 2.

    Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,

  3. 3.

    für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,

  4. 4.

    Alarm- und Einsatzpläne, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen und ein mit den Gemeinden abgestimmtes Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahren größeren Umfangs beinhalten, aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben; dabei sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden,

  5. 5.

    sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren und Gefahren größeren Umfangs notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2) § 4 Abs. 2, 3 - dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten - und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Landrätin oder der Landrat kann im Benehmen mit den Wehrleiterinnen und Wehrleitern und mit Zustimmung des Kreistags aus dem Kreis

  1. a)

    der feuerwehrtechnischen Bediensteten oder

  2. b)

    der Beamtinnen oder Beamten, Beschäftigten oder hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen mit der abgeschlossenen Ausbildung oder Zugangsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr und Polizei

eine hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere hauptamtliche Vertretungen bestellen; wird keine hauptamtliche Vertretung bestellt, findet für die Vertretungen der hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs Satz 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung. Wird keine hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder kein hauptamtlicher Brand- und Katastrophenschutzinspekteur bestellt, so bestellt die Landrätin oder der Landrat nach Wahl durch die Wehrleiterinnen und Wehrleiter und im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen eine ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten; § 119 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) findet keine Anwendung. Die Landrätin oder der Landrat bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte eine Kreisjugendfeuerwehrwartin oder einen Kreisjugendfeuerwehrwart und eine oder mehrere Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis wahr. Abweichend von Satz 3 Halbsatz 2 kann die Landrätin oder der Landrat die Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte mit Zustimmung des Kreistags auch hauptamtlich bestellen. Für das Wahl- und Bestellungsverfahren nach den Sätzen 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. 1.

    an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tritt die Landrätin oder der Landrat,

  2. 2.

    für die Wahl der ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure und deren Vertretungen sind die Landrätin oder der Landrat und die Wehrleiterinnen und Wehrleiter vorschlagsberechtigt,

  3. 3.

    an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 27 und 40 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung (GemO) treten die Verweisungen auf die §§ 20 und 33 Abs. 3 und 4 der Landkreisordnung (LKO).

Für die in den Sätzen 2 und 3 genannten ehrenamtlichen Funktionstragenden gelten § 10 Satz 2, § 12 Abs. 1, 4 und 8, § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 4 und Abs. 2 bis 11 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf § 18a Abs. 1 und 2 und die §§ 20 und 21 GemO die Verweisungen auf § 12a Abs. 1 und 2 und die §§ 14 und 15 LKO treten und statt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Landrätin oder der Landrat entscheidet. Für alle ehrenamtlichen Funktionstragenden gelten die §§ 49 und 116 LBG entsprechend.

(4) Die Landrätin oder der Landrat bestellt im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter. Diese sind zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten zu ernennen; Absatz 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Die erforderlichen Personen können mit Zustimmung des Kreistags auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichtet werden; Satz 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.

(5) Die Landrätin oder der Landrat kann die ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder den ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und deren ehrenamtliche Vertretungen, die Kreisjugendfeuerwehrwartin oder den Kreisjugendfeuerwehrwart und deren Vertretungen, die ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, die ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, die Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder sowie die ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte

  1. 1.

    aus wichtigem Grund entpflichten, insbesondere

    1. a)

      bei Wegfall der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gibt,

    2. b)

      bei fehlender charakterlicher Eignung,

    3. c)

      bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, insbesondere mangelnder Beteiligung an Ausbildungsdiensten, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen,

    4. d)

      bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienst- und Treuepflichten,

    5. e)

      bei erheblicher Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation,

    6. f)

      bei Verhaltensweisen, die eine erhebliche oder andauernde Störung der Zusammenarbeit in der Feuerwehr, mit der Landrätin oder dem Landrat oder der Kreisverwaltung, mit anderen Behörden oder mit Hilfsorganisationen verursacht haben oder befürchten lassen,

    7. g)

      auf eigenen Wunsch,

  2. 2.

    während der Durchführung eines Entpflichtungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebs oder die Ermittlung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt werden können und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.

(6) Bei leichten Dienstvergehen, die das Vertrauen der oder des Dienstvorgesetzten oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nur geringfügig beeinträchtigen, kann die Landrätin oder der Landrat auch einen schriftlichen Tadel eines bestimmten Verhaltens (Verweis) erteilen. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Maßnahmen im Rahmen eines Verweis- oder Entpflichtungsverfahrens.

(7) Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Vertretungen der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, der Kreisjugendfeuerwehrwartin oder des Kreisjugendfeuerwehrwarts und deren Vertretungen, der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder und der ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte ist die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur anzuhören. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter sollen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen angehört werden, soweit die betroffene Person der beabsichtigten Anhörung nicht widerspricht. Mit der Entpflichtung endet das Dienstverhältnis mit dem Landkreis.

(8) Ein Verweis oder eine Entpflichtung aus wichtigem Grund werden durch Verweis- oder Entpflichtungsverfügung ausgesprochen. Eines Vorverfahrens (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) bedarf es nicht. Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Das Landesdisziplinargesetz sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG finden keine Anwendung; § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 4 LBG findet entsprechende Anwendung.