Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBG M-V – Ehrenbeamte
(§ 5 BeamtStG)

(1) Die Fälle der Ernennung von Ehrenbeamten sind gesetzlich zu bestimmen. Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamte verabschiedet werden; bei nach der Kommunalverfassung gewählten Ehrenbeamten bedarf deren Verabschiedung ihrer Zustimmung. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch

    1. a)

      durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist,

    2. b)

      durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

    Die Beendigungsgründe nach § 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

  2. 2.

    Nicht anzuwenden sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die mit der Rechtsnatur des Ehrenbeamtenverhältnisses unvereinbar sind, insbesondere die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Absatz 5), die Laufbahnen (§§ 12 bis 26) mit Ausnahme von § 12 hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung, die Abordnung und Versetzung (§§ 27 bis 29), die Wohnungswahl (§ 56), die Jubiläumszuwendung (§ 60), die dienstliche Beurteilung (§ 61 Absatz 1), die Arbeitszeit (§ 62), die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 72 bis 75) sowie die Entlassung wegen Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtenstatusgesetzes).

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861).

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.