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§ 5 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Haushaltsplan

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 KommHVO – Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gegliedert nach Teilhaushalten, auszuweisen. Die Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind nachrichtlich aufzuführen.

(2) Im Stellenplan sind ferner die Stellen für das Vorjahr sowie die am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) Dem Stellenplan ist

  1. 1.

    eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte, soweit diese nicht in den Teilhaushalten ausgewiesen sind,

  2. 2.

    eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamtinnen und Beamten zur Anstellung, der Nachwuchskräfte und der informatorisch beschäftigten Dienstkräfte

beizufügen.

(4) Stellen, die von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr benötigt werden, sind als künftig wegfallend zu bezeichnen; dabei ist der Zeitpunkt anzugeben. Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen.

(5) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn oder mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden. Planstellen der Eingangsämter können zur laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ableistung der Bewährungszeit für Beamtinnen und Beamte der niedrigeren Laufbahn in Anspruch genommen werden.

(6) Stellen für Beamtinnen und Beamte, die vorübergehend unbesetzt sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Ausscheidens der früheren Stelleninhaberin oder des früheren Stelleninhabers folgt, im Stellenplan ausgewiesen und während dieser Zeit mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden. Darüber hinaus dürfen Planstellen für Beamtinnen und Beamte nur dann mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden, wenn und soweit diese vor Übernahme in das Beamtenverhältnis die laufbahnrechtlich vorgeschriebene Tätigkeit ableisten.