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§ 5 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 KiStRG – Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

(1) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erhoben wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraums, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Kirchensteuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Vermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) erhoben wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.

(3) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) erhoben wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.

(4) Die Kirchensteuer, die als Kirchgeld (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) erhoben wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in Sätzen erhoben, die nach Maßgabe des Einkommens gestaffelt sind, so gilt Absatz 1 entsprechend.