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§ 5 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten → Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 KWO – Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden spätestens am 20. Tag vor der Wahl bestellt.

(2) Die Beisitzer des Wahlvorstands sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirks, für den dieser gebildet wird, oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten oder der Bediensteten der Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, zu berufen.

(3) Der Bürgermeister sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet werden, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet ist.

(4) Während der Wahlhandlung müssen ständig mindestens drei, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstands, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es zur Herstellung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist.

(5) Bei Bedarf stellt die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister, dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung; die Hilfskräfte üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.